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   OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90, 2a UF 171/90   

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OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90, 2a UF 171/90 (https://dejure.org/1991,3751)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.1991 - 2 A UF 171/90, 2a UF 171/90 (https://dejure.org/1991,3751)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Oktober 1991 - 2 A UF 171/90, 2a UF 171/90 (https://dejure.org/1991,3751)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 326
  • FamRZ 1992, 344
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90
    Der BGH, FamRZ 1986, 151, hat es dahinstehen lassen, ob der Ansatz eines festen Betrags zu angemessenen Ergebnissen führen könne.

    Der Senat hält für den hier gegebenen Normalfall eines 22jährigen noch in Ausbildung befindlichen Kindes die zuletzt genannte, vom BGH (FamRZ 1986, 151) als unbedenklich bezeichnete Methode für die angemessenste.

    ... Aufgrund des zwischen den Eltern vorzunehmenden Kindergeldausgleichs wird der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes nur vermindert, wenn außer Zweifel steht, daß der entsprechende Kindergeldanteil ihm tatsächlich zugewendet wird (BGH, FamRZ 1986, 151, 152).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90
    Nach einer Auffassung wird der Grundsatz der Gleichrangigkeit von Barunterhalt und Betreuungsleistungen entsprechend § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB vorübergehend beibehalten (vgl. BGH, FamRZ 1981, 541; OLG Hamm, FamRZ 1987, 411; Leitlinien des OLG München, FamRZ 1988, 1021, Nr. 2.7 f.).

    Allerdings hat der BGH es als nicht ausgeschlossen betrachtet, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen (FamRZ 1981, 541), es jedoch auch nicht beanstandet, daß der Unterhalt in diesem Fall stattdessen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Haftungsquoten berechnet wird (FamRZ 1988, 1039, 1049).

    Sie sind den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls entsprechend festzustellen, wobei beim Ansatz der Höhe der Aufwendungen Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen können (BGH, FamRZ 1981, 541, 542; 1988, 159, 160).

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90
    Sie sind den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls entsprechend festzustellen, wobei beim Ansatz der Höhe der Aufwendungen Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen können (BGH, FamRZ 1981, 541, 542; 1988, 159, 160).
  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 49/87

    Neubemessung des Unterhaltsbedarfs nach Eintritt der Volljährigkeit -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90
    Allerdings hat der BGH es als nicht ausgeschlossen betrachtet, im Einzelfall auch in den ersten Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes weiterhin von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und der Betreuungsleistungen auszugehen (FamRZ 1981, 541), es jedoch auch nicht beanstandet, daß der Unterhalt in diesem Fall stattdessen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach Haftungsquoten berechnet wird (FamRZ 1988, 1039, 1049).
  • OLG Hamm, 19.01.1987 - 10 WF 340/86

    Ausbildungsbeihilfe; Bar- und Naturalunterhalt; Unterhaltsbedarf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90
    Nach einer Auffassung wird der Grundsatz der Gleichrangigkeit von Barunterhalt und Betreuungsleistungen entsprechend § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB vorübergehend beibehalten (vgl. BGH, FamRZ 1981, 541; OLG Hamm, FamRZ 1987, 411; Leitlinien des OLG München, FamRZ 1988, 1021, Nr. 2.7 f.).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1986 - 5 UF 116/86

    Vorteile des mietfreien Wohnens; Einkommen unterhaltspflichtiger Elternteile;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.1991 - 2 A UF 171/90
    Eine dritte Meinung ermittelt den Unterhaltsbedarf nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle, bemessen nach dem Satz der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz zu dem Satz der vorausgehenden Altersstufe, nach Maßgabe der Summe der Einkünfte beider Eltern (vgl. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.1989, Anm. 7, FamRZ 1988, 911; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 190; OLG Hamm, FamRZ 1988, 1017; Kalthoener/Büttner, 4. Aufl. Rdn. 147, jedoch unter Hinweis auf die Diskrepanz der Sätze ab der Einkommensgruppe 6 zu den niedrigeren Bedarfssätzen von Studenten, die auswärts wohnen ...).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 2 UF 225/92

    Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der

    Bei völligem Fehlen einer konkreten Darlegung zu einem Mehrbedarf, ist der Abzug eines pauschalen Betrags indessen abzulehnen (vgl. OLG Karlsruhe - 2A ZS FamS, FamRZ 1992, 344, 345).

    Der Unterhaltsbedarf eines in Ausbildung befindlichen, bei einem Elternteil wohnenden, volljährigen Kindes ist unter Berücksichtigung eines Zuschlages in Höhe der Differenz der zweiten und dritten Altersstufe anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen, wobei hier, da die Mutter kein auskömmliches eigenes Einkommen erzielt, allein das Einkommen des Beklagten maßgeblich ist (vgl. BGH, FamRZ 1994, 696, 698; OLG Karlsruhe, 2A ZS (FamS), FamRZ 1992, 344).

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